Christof Wachholz, Freitag, 11. August 2017
Zu den lokalen Steuern gehören in Frankreich unter anderem die
Grundsteuer (frz. „taxe foncière“), die Rundfunkgebühr (frz.
„redevance audiovisuelle“) und die
Wohnsteuer (frz. „taxe d’habitation“). Für bestimmte Personengruppen gibt es
Zahlungsbegünstigungen und Freibeträge.
Zu versteuerndes Referenzeinkommen
Ausschlaggebend dafür ist das zu versteuernde Referenzeinkommen (frz. „revenu fiscal de référence“), das auf dem Steuerbescheid für die
Einkommenssteuer in jedem Jahr aufgeführt wird. Man kann es auch selbst auf der Internetseite des französischen Finanzamtes berechnen
(www.impots.gouv.fr). Für das Jahr 2017 beispielsweise darf das Referenzeinkommen für den ersten Anteil des Familienquotienten nicht über 10.708
Euro liegen, für jede zusätzliche Hälfte des Anteils kommen 2.859 Euro hinzu.
Befreite Personengruppen
Von der Wohnsteuer und gleichzeitig auch von den Rundfunkgebühren können folgende Personen befreit werden, deren Einkommen unter der oben genannten
Summe liegen.
Personen über 60 Jahren
Witwen/Witwer
Empfänger der staatlichen Behindertenunterstützung (frz. „allocation aux adultes handicapés, AAH“)
Invalide oder körperbehinderte Personen, die unfähig sind, für ihre Bedürfnisse aufzukommen
Von der Grundsteuer können folgende Personen befreit werden, deren Einkommen unter der oben genannten Summe liegen.
Personen über 75 Jahren
Personen zwischen 65 und 75 Jahren, die ebenfalls diese Obergrenzen einhalten, können von einem Steuernachlass profitieren, auch wenn sie in einem
Alters- oder Pflegeheim leben, dennoch Eigentümer und Hauptnutzer ihres alten Wohnsitzes sind.
Sowohl von der Wohn- als auch Grundsteuer befreit sind Personen, die eine Zusatzbeihilfe aus dem Solidaritätsfond für ältere Menschen (frz.
„Allocation de solidarité aux personnes âgées, Aspa“) oder aus dem Invalitidäts-Sonderfond (frz. „Allocation supplémentaire d'invalidité“, ASI)
erhalten. Sie sind auch nicht an eine Obergrenze für das Referenzeinkommen gebunden.